VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN

Die Versteigerungsbedingungen vom „Kunst- und Auktionshaus Quedlinburg“ (nachfolgend: „Versteigerer“) gelten für alle Versteigerungen und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte.

Versteigerungen erfolgen im eigenen Namen und für Rechnung der Einlieferer, welche anonym bleiben.

Mit Teilnahme an der Auktion werden die folgenden Versteigerungsbedingungen des Versteigerers anerkannt.

1. DURCHFÜHRUNG DER VERSTEIGERUNG

1.1 In der Regel erfolgt die Versteigerung in der im Katalog aufgeführten Reihenfolge. Die Änderung der Reihenfolge, die Verbindung oder Trennung von Katalognummern sowie der Rückzug einzelner Versteigerungsgegenstände bleibt vorbehalten.

1.2 Die Höhe des jeweiligen Ausrufs und der jeweiligen Steigerungsrate liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versteigerers.

1.3 Gebote, die unwiderruflich sind, können bis zum Zuschlag jederzeit abgegeben werden. Schriftliche Gebote müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung beim Versteigerer eingegangen sein und den Gegenstand unter Benennung der Katalognummer sowie des gebotenen Preises (Zuschlagspreis ohne Aufgeld) enthalten. Unklarheiten oder Ungenauigkeiten gehen dabei zu Lasten des Bieters. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den schriftlichen Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebots in Kenntnis zu setzen. Schriftliche Gebote werden in der Versteigerung wie die Gebote Anwesender behandelt. Sie werden vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der zur Überbietung anderer Gebote erforderlich ist.

1.4 Telefonische Bieter verpflichten sich, automatisch mindestens 100,00 Euro (bzw. das gegebenenfalls höhere Limit) zu bieten. Dies gilt auch, wenn sie während der Versteigerung telefonisch nicht erreichbar sind.

1.5 Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations- oder Internetverbindungen sowie die ordnungsgemäße Übermittlung und den (rechtzeitigen) Zugang von Geboten an den Auktionator.

1.6 Der Versteigerer kann Personen von der Versteigerung ausschließen und Gebote ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bieter dem Versteigerer nicht bekannt ist oder zu ihm noch keine Geschäftsverbindung besteht und er nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit in angeforderter Höhe leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebots besteht auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht. Bei Ablehnung eines Gebotes bleibt das unmittelbar zuvor abgegebene Gebot verbindlich.

2. ZUSCHLAG

2.1 Der Zuschlag an den Meistbietenden wird nach dreimaligem Aufruf des Gebots erteilt, wenn kein Übergebot erfolgt.

2.2 Der Versteigerer kann unter Vorbehalt zuschlagen (UV-Zuschlag). Dies gilt insbesondere dann, wenn der vom Einlieferer genannte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht ist. In diesem Fall erlischt das Gebot mit Ablauf von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlages, es sei denn, der Versteigerer hat dem Bieter innerhalb dieser Frist die vorbehaltslose Annahme des Gebotes mitgeteilt.

2.3 Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden.

2.4 Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluss der Versteigerung nach seiner Wahl den Zuschlag zu Gunsten des unmittelbar zuvor abgegebenen Gebotes wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten. In diesem Fall wird ein vorausgegangener Zuschlag unwirksam.

2.5 Wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot oder ein Telefonauftrag übersehen wurde, ist der Versteigerer befugt, den Zuschlag zurückzunehmen und den Gegenstand erneut anzubieten. Dies gilt auch für alle Beanstandungen unmittelbar nach dem Zuschlag oder nach der Auktion.

3. KAUFPREIS

3.1 Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagspreis, dem Aufgeld von 21% (zzgl. gesetzlicher MwSt. von derzeit 19%) sowie eventueller Nebenkosten, z.B. für Lagerung und Versand. Da die MwSt. nur auf die Provision und somit eine Dienstleistung erhoben wird, ist eine MwSt.-Erstattung bei Ausfuhr ins Ausland nicht möglich.

3.2 Bei Nutzung von Fremd-Plattformen (z.B. lot-tissimo, invaluable, live auctioneers u.a.) zur Gebotsabgabe wird die anfallende, jeweilige Gebühr (zzgl. MwSt.) des Anbieters zusätzlich fällig und in der Rechnung gesondert aufgeführt.

3.3 Beim Live-Bieten auf versteigerungshaus.de erheben wir eine Gebühr von drei Prozent (zzgl. Mehrwertsteuer) auf den Zuschlagspreis.

4. KAUFPREISZAHLUNG, ZAHLUNGSVERZUG, SCHADENERSATZ



4.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme. Der Kaufpreis ist in voller Höhe bis spätestens 14 Tage nach Zuschlag bzw. bei schriftlichem Gebot nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Am Tag der Versteigerung ausgestellte Rechnungen unterliegen der Nachprüfung des Versteigerers und können berichtigt werden. Zahlungen sind in bar, Kartenzahlung oder per Überweisung in EURO an den Versteigerer zu leisten. Zahlungen gelten erst nach unwiderruflicher Gutschrift als bewirkt. Eine spätere und unbare Zahlung ist nur mit Einverständnis des Versteigerers zulässig. Alle Kosten, Steuern, Spesen etc. einer unbaren Zahlung gehen zu Lasten des Ersteigerers.

4.2 Befindet sich der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, nachdem eine vom Versteigerer mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung sowohl für das entgangene Entgelt des Versteigerers aus der vorangegangenen Versteigerung als auch für einen etwaigen Mindererlös. Zu einem weiteren Gebot ist der Käufer in diesem Fall nicht zugelassen.

5. ABNAHME, LIEFERUNG, SCHADENERSATZ



5.1 Der Zuschlag verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme. Mit seiner Erteilung gehen alle Risiken, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Versteigerungsgegenstandes auf den Käufer über.

5.2 Der Käufer hat den Versteigerungsgegenstand unverzüglich oder aber spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum beim Versteigerer abzuholen oder die Lieferung mittels Zahlung der Liefergebühren zu veranlassen. Befindet er sich mit dieser Verpflichtung in Verzug, kann der Versteigerer ab dem Zeitpunkt des Verzugs Lagerkosten in Höhe von 3,00 € (inkl. MwSt.) je Versteigerungsgegenstand und Tag verlangen. Erfolgt die Abholung trotz einer vom Versteigerer gesetzten Nachfrist nicht, kann dieser Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist der Versteigerer berechtigt, nach Ablauf der Nachfrist den Gegenstand erneut zu versteigern oder zu veräußern.

5.3 Eine Versendung des Versteigerungsgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandart und Versandmittel bestimmt. Die Versandkosten können der jeweiligen Rechnung entnommen werden. Der Versand erfolgt erst nach bewirkter Zahlung.

5.3 Es erfolgt kein Versand von Beigaben wie beispielsweise der Verglasung von Grafiken oder Gemälden (siehe z. B. Ziff. 6.6) sofern diese bei Transport Schäden am versteigerten Objekt herbeiführen können. Ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers kann dies erfolgen, wobei jedwede Haftung für dadurch verursachte Schäden zu Lasten des Käufers gehen.

5.4 Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger und bewirkter Bezahlung des Kaufpreises nach Ziff. 3.1 herauszugeben. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.

5.5 Der Käufer ist im Falle des Greifens von §24 KGSG verpflichtet, eine Ausfuhrgenehmigung auf eigene Kosten zu beantragen und vorzulegen, bevor ein Versand des Versteigerungsgegenstandes erfolgt. Der Versteigerer übernimmt keinerlei Haftung für jegliche Zollangelegenheiten und damit verbundenen Vorgängen.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Die Versteigerungsgegenstände unterliegen der Obliegenheit der Vorbesichtigung im Vorfeld der Versteigerung. Sie sind gebraucht und werden unter Ausschluss der Gewährleistung zugeschlagen. Der tatsächliche Zustand zum Zeitpunkt des Zuschlages ist die vereinbarte Beschaffenheit i.S.v. § 434 BGB.

6.2 Unbeschadet des Ausschlusses der Gewährleistung nach Ziff. 6.1 wird der Versteigerer rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen vorgetragene Mängelrügen des Käufers an den Einlieferer übermitteln, sofern ihm dies aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen gebrauchter Sachen verjähren in einem Jahr nach Ende des Jahres, in dem der Zuschlag erfolgt ist.

6.3 Um einen Sachmangel (z.B. Beanstandungen hinsichtlich der Echtheit) geltend zu machen, ist die Vorlage des Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen, welches den Mangel nachweist, auf Kosten des Käufers notwendig. Eine solche begründete Beanstandung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Auktion bzw. dem Kauf erfolgen. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer ausschließlich den Zuschlagspreis gegen Rückgabe des Gegenstandes. Der Käufer bleibt zur Entrichtung des Aufgeldes als Dienstleistungsentgelt verpflichtet. Eine Gewährleistung über den angegebenen Zeitraum von 30 Tagen hinaus seitens des Versteigerers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für weitergehende Gewährleistungen jedweder Art.

6.4 Die Katalogbeschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen des Versteigerers. Eine besondere Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. § 443 BGB wird nicht übernommen. Gleiches gilt für mündliche oder schriftliche Auskünfte aller Art sowie die Bezeichnung der Gegenstände bei Aufruf. Verschmutzungen, Gebrauchs- und Altersspuren, Restaurierungen und Ergänzungen sind bei gebrauchten Gegenständen als normal zu betrachten. Sie werden nach Ermessen des Sachbearbeiters im Katalog, in schriftlichen oder mündlichen Zustandsberichten erwähnt und unverbindlich erbracht, wenn der Gesamteindruck des Objekts maßgeblich beeinträchtigt ist. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar und geben lediglich eine subjektive Meinung wieder. Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands werden nicht in jedem Falle angegeben, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitszusicherungen begründen.

6.5 Signaturen, Monogramme, Datierungen und andere Bezeichnungen werden, soweit es dem jeweiligen Kunsthistoriker/Beschreiber möglich ist, geprüft und in den Katalogbeschreibungen angegeben. Diese Künstlerangaben, Datierungen sowie Angaben zu verarbeiteten Materialien basieren auf der Meinung vom Versteigerer und Angaben der Einlieferer, der durch Sachverständige oder international anerkannte Experten widersprochen werden kann. Bei Skulpturen und Plastiken beziehen sich die Künstlerangaben und die Datierungen auf die geistige Urheberschaft des Modells, die Ausführungen können auch posthum entstanden sein. Soweit das Auktionshaus Angaben zur Provenienz macht, beruhen diese auf entsprechende Aussagen der Einlieferer, wobei auch solche Angaben keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantien darstellen. Es besteht Obliegenheit zur Vorbesichtigung im Vorfeld der Auktion, gegebenenfalls in Verbindung mit einem entsprechenden Sachverständigen oder Gutachter.

6.6 Bei Objekten der bildenden Künste wird das eigentliche Kunstwerk berücksichtigt, Rahmen, Passepartouts, Verglasungen und Sockel, die nicht Bestandteil des Kunstwerks sind, werden als kostenlose Beigabe betrachtet. Für offene und versteckte Mängel sowie für alters-, zustands-, gebrauchs- oder materialbedingt fortschreitende Beschädigungen insbesondere von Möbeln, Teppichen sowie beigegebenen Rahmen, Verglasungen und Sockeln übernimmt der Versteigerer keine Haftung.

6.7 Bei technischen, mechanischen und elektrischen Geräten haftet der Versteigerer weder für Funktion oder Vollzähligkeit der Bauteile noch für die Gängigkeit bzw. Funktionstüchtigkeit des Objektes. Schlüssel für Uhren und Möbel sind, sofern nicht explizit im Katalog erwähnt, keine zugesicherte Beigabe.

6.8 Die Katalogabbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung vom Objekt zu geben. Sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit. Die Abbildungen können den Gegenstand verkleinert, vergrößert und in der Farbe abweichend wiedergeben. Beachten Sie bitte die Größenangaben im Katalogtext. Die Größe wird mit Höhe x Breite (x Tiefe) angegeben, es wird immer das größte Maß genommen, z.B. bei einem Schrank die überstehende Kopfleiste. Auf Wunsch können separate Fotos, auch von Details (Signaturen, Punzen usw.) angefordert werden, wobei auch hier die Hinweise zur den Katalogabbildungen gelten.

6.9 Für Bild- und Druckfehler im Katalog und/oder der Internetpräsentation haftet das der Versteigerer nicht. Maßgeblich und verbindlich sind die Auktionsverlautbarungen bei Aufruf der zu versteigernden Sache, die jederzeit Korrekturen etwaiger Fehler im Katalog oder auch neue Informationen zum Versteigerungsgegenstand enthalten können. Die Auktions-Verlautbarung hat Vorrang vor Katalogbeschreibung und Internetpräsentation.

6.10 Für englische Übersetzungen übernehmen wir keine Garantie der Korrektheit. Maßgeblich sind deutsche Objektbeschreibungen.

6.11 Für die Auktion maßgebend ist der aktuelle Katalog, der in gedruckter Form vorliegt und im Internet veröffentlicht ist, mit den durch den Versteigerer am Tag der Versteigerung öffentlich bekanntgegebenen Änderungen, sofern es solcher bedarf. Diese werden auf einem Ausdruck des Katalogs in den Geschäftsräumen vermerkt, und bleiben dort hinterlegt.

7. SCHADENERSATZ DER VERSTEIGERERS

7.1 Schadenersatzansprüche gegen den Versteigerer sowie gegen seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluss oder der Erfüllung dieses Vertrages gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

7.2 Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers sowie seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen.

8. SONSTIGE VEREINBARUNGEN

8.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausgeschlossen.

8.2 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, mit juristischen Personen, mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, wird vereinbart, dass Quedlinburg Erfüllungsort und Gerichtsstand ist. Bei Zahlung in fremder Währung gehen ein etwaiger Kursverlust und Einlösungsentgelte zu Lasten des Käufers.

8.3 Der Nachverkauf ist Teil der Versteigerung, bei der der Interessent schriftlich oder mündlich den Auftrag zur Gebotsabgabe mit einem bestimmten Betrag erteilt. Es gelten die entsprechenden Versteigerungsbedingungen.

8.4 Die Bestimmungen über Fernabsatzverträge gem. §§ 355 BGB finden keine Anwendung, da § 312g (2) BGB greift.

8.3 Gegenstände aus der Zeit des III. Reiches sind nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken abzugeben oder zu erwerben (§§ 86 a, 86 StGB). Titel und Bezeichnungen wurden wie im Sprachgebrauch der Zeit üblich in die Katalogbeschreibung übernommen. Damit ist keinerlei Wertung verbunden. Indem Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Nationalsozialismus nur zum oben genannten Zweck besichtigen oder erwerben. Der Versteigerer bietet diese Gegenstände und den entsprechenden Katalog nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe eines Gebotes wird dies ausdrücklich anerkannt.

8.4 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solche wirksamen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.

Stand April 2022

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